Siemens unterliegt als deutsche Aktiengesellschaft („AG“) dem deutschen Aktienrecht und verfügt daher über eine zweigeteilte Führungs- und Kontrollstruktur, die von den Mitgliedern des Vorstands und den Mitgliedern des Aufsichtsrats wahrgenommen wird. Der Aufsichtsrat ist gemäß dem deutschen Mitbestimmungsgesetz zu gleichen Teilen mit Vertretern der Anteilseigner und der Arbeitnehmer besetzt.
Nach der Geschäftsordnung des Aufsichtsrats gilt für die Vertreter der Anteilseigner im Aufsichtsrat der Grundsatz der Unabhängigkeit. Einige Mitglieder des Aufsichtsrats sind oder waren im vergangenen Jahr in hochrangiger Position bei anderen Unternehmen, mit denen Siemens in Geschäftsbeziehungen steht, tätig. Geschäfte von Siemens mit diesen Unternehmen erfolgen dabei zu Bedingungen wie unter fremden Dritten. Diese Transaktionen berühren nach unserer Ansicht die Unabhängigkeit der mit diesen Unternehmen assoziierten Mitglieder unseres Aufsichtsrats nicht.
Der Aufsichtsrat überwacht und berät den Vorstand bei der Führung der Geschäfte. In regelmäßigen Abständen erörtert der Aufsichtsrat die Geschäftsentwicklung und Planung sowie die Strategie und deren Umsetzung. Er behandelt die Quartals- und Halbjahresberichte und verabschiedet den Jahresabschluss der Siemens AG und des Konzerns unter Berücksichtigung der Prüfungsberichte des Abschlussprüfers und der Ergebnisse der durch den Prüfungsausschuss vorgenommenen Prüfung. Zu seinen Pflichten gehört auch die Überwachung der Einhaltung der Rechtsvorschriften, behördlichen Regelungen und der unternehmensinternen Richtlinien durch das Unternehmen (Compliance); während der laufenden Compliance-Untersuchung nimmt der Compliance-Ausschuss die durch Beschluss des Aufsichtsrats sowie die in der Geschäftsordnung des Compliance-Ausschusses festgelegten Compliance-Aufgaben wahr. In seinen Aufgabenbereich fallen weiterhin die Bestellung der Mitglieder des Vorstands sowie die Festlegung ihrer Ressorts. Wesentliche Vorstandsentscheidungen – zum Beispiel größere Akquisitionen, Desinvestitionen und Finanzmaßnahmen – sind an seine Zustimmung gebunden, soweit sie nicht gemäß der Geschäftsordnung für den Aufsichtsrat stattdessen in die Zuständigkeit des Finanz- und Investitionsausschusses fallen. In einer Geschäftsordnung für den Vorstand hat der Aufsichtsrat die Arbeit des Vorstands, insbesondere die Ressortzuständigkeit einzelner Vorstandsmitglieder, die dem Gesamtvorstand vorbehaltenen Angelegenheiten sowie die erforderliche Beschlussmehrheit bei Vorstandsbeschlüssen, geregelt.
Die Geschäftsordnung des Aufsichtsrats sieht die Bildung von Ausschüssen vor; derzeit bestehen sechs Ausschüsse. Ihre Aufgaben, Verantwortlichkeiten und Arbeitsprozesse stimmen mit den Anforderungen des Kodex überein und berücksichtigen die verbindlichen Regelungen des SOA und der NYSE. Darüber hinaus werden auch weitere Regelungen der NYSE berücksichtigt, obwohl diese für uns nicht verbindlich sind. Die jeweiligen Ausschussvorsitzenden berichten regelmäßig an den Aufsichtsrat über die Arbeit der Ausschüsse.
Das Präsidium („Chairman’s Committee“) besteht aus dem Vorsitzenden, den Stellvertretern und einem vom Aufsichtsrat zu wählenden Mitglied des Aufsichtsrats. Es hat die Aufgaben eines „Nominating, Compensation and Corporate Governance Committee“, soweit diese Aufgaben nicht durch den Nominierungsausschuss wahrgenommen werden. Das Präsidium macht insbesondere Vorschläge für die Berufung von Vorstandsmitgliedern, behandelt die Vorstandsverträge und bereitet die Beschlussfassung des Aufsichtsratsplenums über das Vergütungssystem für den Vorstand einschließlich der wesentlichen Vertragselemente vor.
Der Prüfungsausschuss („Audit Committee“) umfasst den Aufsichtsratsvorsitzenden sowie zwei Aufsichtsratsmitglieder der Anteilseigner und drei Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer. Der Aufsichtsrat achtet auf die Unabhängigkeit der Ausschussmitglieder und deren besondere Kenntnisse und Erfahrungen in der Anwendung von Rechnungslegungsgrundsätzen und internen Kontrollprozessen. Der Prüfungsausschuss beaufsichtigt die Angemessenheit und Funktionsfähigkeit der externen und internen Rechnungslegung des Unternehmens. Gemeinsam mit dem Abschlussprüfer erörtert der Prüfungsausschuss die vom Vorstand aufgestellten Quartals-, Halbjahres- und Jahresabschlüsse des Unternehmens. Auf der Grundlage des Berichts des Abschlussprüfers über die Prüfung der Jahresabschlüsse macht der Prüfungsausschuss Vorschläge zur Feststellung der Jahresabschlüsse durch den Aufsichtsrat. Er befasst sich mit dem internen Kontrollsystem für die Finanzberichterstattung des Unternehmens ebenso wie mit den Verfahren zur Risikoerfassung, zur Risikokontrolle und zum Risikomanagement. Die unternehmensinterne Konzernrevision berichtet regelmäßig an den Prüfungsausschuss. Ferner überwacht der Prüfungsausschuss die Unabhängigkeit, Qualifikation, Rotation und Effizienz des Abschlussprüfers und erfüllt die anderen Aufgaben gemäß SOA.
Der im April 2007 eingerichtete Compliance-Ausschuss („Compliance Committee“) besteht aus dem Aufsichtsratsvorsitzenden sowie zwei Aufsichtsratsmitgliedern der Anteilseigner und drei Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer. Für die Dauer der laufenden Compliance-Untersuchung überwacht der Ausschuss die Einhaltung von Rechtsvorschriften, behördlichen Regelungen und der unternehmensinternen Richtlinien durch das Unternehmen (Compliance). Er hat ferner die Aufgabe, die laufende Compliance-Untersuchung zu steuern, und behandelt die Berichte der mit der unabhängigen Untersuchung und Überprüfung der internen Compliance- und Kontrollsysteme beauftragten Berater sowie weiterer vom Compliance-Ausschuss bestimmter Personen.
Dem Nominierungsausschuss („Nominating Committee“) gehören der Aufsichtsratsvorsitzende sowie zwei Vertreter der Anteilseigner an. Der Nominierungsausschuss hat die Aufgabe, den Anteilseignervertretern im Aufsichtsrat Empfehlungen für die Vorschläge zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern der Anteilseigner durch die Hauptversammlung zu unterbreiten.
Der Vermittlungsausschuss („Mediation Committee“), dem der Vorsitzende des Aufsichtsrats, der nach Maßgabe des Mitbestimmungsgesetzes gewählte Stellvertreter und je ein von den Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer und von den Aufsichtsratsmitgliedern der Anteilseigner gewähltes Mitglied angehören, unterbreitet dem Aufsichtsrat Vorschläge für die Bestellung von Vorstandsmitgliedern, wenn im ersten Wahlgang die erforderliche Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen der Aufsichtsratsmitglieder nicht erreicht wird.
Der im Januar 2008 eingerichtete und den Beteiligungsausschuss ersetzende Finanz- und Investitionsausschuss („Finance and Investment Committee“), dem der Aufsichtsratsvorsitzende sowie zwei Aufsichtsratsmitglieder der Anteilseigner und drei Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer angehören, hat die Aufgabe, auf der Grundlage der Gesamtstrategie des Unternehmens, die Gegenstand einer jährlichen Strategiesitzung des Aufsichtsrats ist, die Verhandlungen und Beschlüsse des Aufsichtsrats über die finanzielle Lage und Ausstattung der Gesellschaft sowie über Sach- und Finanzinvestitionen vorzubereiten. Darüber hinaus beschließt der Finanz- und Investitionsausschuss an Stelle des Aufsichtsrats über die Zustimmung zu zustimmungspflichtigen Geschäften und Maßnahmen, soweit nicht der Betrag von 600 Mio. EUR erreicht ist. Der Finanz- und Investitionsausschuss nimmt ferner die Rechte des Aufsichtsrats gemäß § 32 des Mitbestimmungsgesetzes – Beschlussfassung über die Ausübung von Beteiligungsrechten – wahr. Beschlüsse des Finanz- und Investitionsausschusses nach § 32 des Mitbestimmungsgesetzes werden gemäß § 32 Absatz 1 Satz 2 des Mitbestimmungsgesetzes nur mit den Stimmen der Vertreter der Anteilseigner gefasst.
Der Vorstand ist als Leitungsorgan des Konzerns an das Unternehmensinteresse gebunden und der Steigerung des nachhaltigen Unternehmenswerts verpflichtet. Die Mitglieder des Vorstands tragen gemeinsam die Verantwortung für die gesamte Geschäftsführung und entscheiden über Grundsatzfragen der Geschäftspolitik und Unternehmensstrategie sowie über die Jahres- und Mehrjahresplanung.
Der Vorstand ist zuständig für die Aufstellung der Quartals- und Halbjahresabschlüsse des Unternehmens, der Jahresabschlüsse der Siemens AG und der Konzernabschlüsse. Der Vorstand hat ferner für die Einhaltung von Rechtsvorschriften, behördlichen Regelungen und unternehmensinternen Richtlinien zu sorgen und wirkt auf deren Beachtung durch die Konzernunternehmen hin (Compliance). Weitere ausführliche Informationen zum Compliance-Programm sowie zu diesbezüglichen Maßnahmen im Geschäftsjahr 2008 finden sich im Compliance-Bericht. Der Vorstand arbeitet eng mit dem Aufsichtsrat zusammen. Er informiert den Aufsichtsrat regelmäßig, zeitnah und umfassend über alle für das Gesamtunternehmen relevanten Fragen der Strategie und Strategieumsetzung, der Planung, der Geschäftsentwicklung, der Finanz- und Ertragslage, der Compliance sowie über unternehmerische Risiken.
Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats sind nach § 15a Wertpapierhandelsgesetz (WpHG) gesetzlich verpflichtet, den Erwerb oder die Veräußerung von Aktien der Siemens AG oder sich darauf beziehenden Finanzinstrumenten offenzulegen, soweit der Wert der von dem Mitglied und ihm nahestehenden Personen innerhalb eines Kalenderjahrs getätigten Geschäfte die Summe von 5.000 EUR erreicht oder übersteigt.
Der Siemens AG wurden folgende im abgelaufenen Geschäftsjahr vorgenommene Geschäfte gemeldet:
Aktiengeschäfte von Vorstand und Aufsichtsrat
Sämtliche Geschäfte wurden auch auf der Investor Relations Website des Unternehmens unter Directors' Dealings veröffentlicht.
Mitglieder, die dem Vorstand während des Geschäftsjahrs angehörten, hielten am 13. Oktober 2008 insgesamt 382.903 (i.V. 468.410) Stück Siemens-Aktien und Bezugsrechte auf Siemens-Aktien, dies entspricht 0,04 (i.V. 0,05) Prozent des Grundkapitals der Siemens AG.
Mitglieder, die dem Aufsichtsrat während des Geschäftsjahrs angehörten, waren zum selben Tag im Besitz von 5.492 (i.V. 89.580) Stück Siemens-Aktien und Bezugsrechten, dies entspricht 0,0006 (i.V. 0,01) Prozent des Grundkapitals der Siemens AG.
In diesen Werten sind 8.895.939 (i.V. 9.904.856) Stück Aktien bzw. 0,97 (i.V. 1,08) Prozent des Grundkapitals, die von der von Siemens-Vermögensverwaltung GmbH (vSV) gehalten werden, sowie die 36.728.783 (i.V. 24.673.050 ) Stück Aktien beziehungsweise rund 4,02 (i.V. 2,7) Prozent, für welche die vSV Stimmrechtsvollmacht besitzt, nicht enthalten. Stimmrechtsbevollmächtigter für diese Aktien ist Herr Gerd von Brandenstein, der Repräsentant der Gründerfamilie.
Siemens berichtet seinen Aktionären viermal im Geschäftsjahr über die Geschäftsentwicklung sowie über die Finanz- und Ertragslage. Die jährliche ordentliche Hauptversammlung findet üblicherweise in den ersten vier Monaten des Geschäftsjahres statt. Durch den Einsatz elektronischer Kommunikationsmittel, insbesondere des Internets, erleichtert der Vorstand den Aktionären die Teilnahme an der Hauptversammlung und ermöglicht ihnen, sich bei der Ausübung ihres Stimmrechts durch Stimmrechtsvertreter vertreten zu lassen.
Die Hauptversammlung beschließt unter anderem über die Gewinnverwendung, die Entlastung des Vorstands und des Aufsichtsrats sowie die Wahl des Abschlussprüfers. Satzungsänderungen und kapitalverändernde Maßnahmen werden ausschließlich von der Hauptversammlung beschlossen und vom Vorstand umgesetzt. Aktionäre können Gegenanträge zu Beschlussvorschlägen von Vorstand und Aufsichtsrat stellen und Beschlüsse der Hauptversammlung anfechten. Aktionäre mit einem Anteilsbetrag am Grundkapital in Höhe von mindestens 100.000 EUR können darüber hinaus die gerichtliche Bestellung eines Sonderprüfers zur Überprüfung bestimmter Vorgänge verlangen.
Im Rahmen unserer Investor-Relations-Arbeit werden regelmäßige Treffen des Vorstandsvorsitzenden und des Finanzvorstands und anderer Mitglieder des Vorstands sowie einzelner Mitglieder des Managements der Sectors und Cross-Sector Businesses mit Analysten und institutionellen Anlegern abgehalten. Zusätzlich zu mindestens einer jährlichen Analystenkonferenz findet jeweils anlässlich der Veröffentlichung der Quartalszahlen eine Telefonkonferenz für Analysten statt.
Unsere Satzung, die Geschäftsordnungen des Aufsichtsrats und seiner wichtigsten Ausschüsse, die Geschäftsordnung des Vorstands, sämtliche Entsprechenserklärungen, der Bericht über die Erfüllung der Bestimmungen des Kodex sowie weitere Unterlagen zur Corporate Governance sind auf unserer Investor Relations Website abrufbar.
Vielen Dank für Ihr Interesse am Siemens Geschäftsbericht 2008.
Für weitere Informationen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
+49 (0)89 636-33032 (Pressestelle)
+49 (0)89 636-32474 (Investor Relations)
+49 (0)89 636-30085 (Pressestelle)
+49 (0)89 636-32830 (Investor Relations)
Bitte senden Sie den Geschäftsbericht 2008 an die folgende Adresse: